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Sauer, SGB IX § 175 Erweiterter Beendigungsschutz

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 92 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 175. Er entspricht dem bisherigen § 92.

 

Rz. 2

§ 175 erweitert den Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen analog auf besondere, gesetzlich geregelte Tatbestände, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingen. Insoweit ist die Zustimmung des Integrations- bzw. Inklusionsamtes zu einer Beschäftigungsbeendigung auch notwendig, wenn das Arbeitsverhältnis der schwerbehinderten Person bei einer festgestellten teilweisen Erwerbsminderung, einer Erwerbsminderung auf Zeit, einer Berufsunfähigkeit oder einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung enden würde. Hierbei ist zu beachten, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Fällen des § 175 nur deswegen ohne Kündigung erfolgen kann, weil dies in Tarifverträgen (vgl. z. B. § 33 TV-L) oder in Betriebsvereinbarungen in der Regel vereinbart ist (vgl. BAG Urteil v. 16.1.2018, 7 AZR 622/15; LArbG Hamm, Urteil v. 13.8.2015, 15 Sa 97/15).

2 Rechtspraxis

2.1 Bedeutung

 

Rz. 3

Die Vorschrift hat nur Bedeutung in den Fällen, in denen eine teilweise Erwerbsminderung, eine Erwerbsminderung auf Zeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit eintritt. In den Fällen des Eintritts einer vollen Erwerbsminderung ist § 175 nicht anzuwenden.

 

Rz. 4

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) sieht in § 43 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) vor. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf ...

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1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit ...

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