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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.7 Mitnahme von Begleitkindern zum Rehabilitationsort (Abs. 1 Nr. 3)

Siegfried Wurm
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Rz. 46

Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 werden vom Rehabilitationsträger Reisekosten auch für Kinder übernommen, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 74 Abs. 2, wonach auf Antrag des Rehabilitanden die Kosten für die Mitnahme oder die anderweitige Unterbringung von Kindern zu übernehmen sind. Diese auch als Begleitkinder bezeichneten Kinder sind i. d. R. gesund; wenn sie selbst rehabilitationsbedürftig sind, besteht kein "abgeleiteter", sondern ein eigener Anspruch auf Reisekosten des Kindes – und zwar als Rehabilitand.

Egal, ob das Kind als Rehabilitand oder als Begleitkind fährt: Der Leistungsumfang bezüglich der Reisekosten ist der gleiche. Begleitkinder sind im Rehabilitations- bzw. Teilhabebereich insbesondere anzutreffen

  • bei der Mutter(Vater)-Kind-Rehabilitation (vgl. § 41 SGB V) oder
  • bei Müttern mit Säuglingen/Kleinkindern, denen eine Trennung wegen der Teilhabeleistung nicht zuzumuten ist (z. B. Mitaufnahme eines Kleinkindes zur 16-wöchigen Entwöhnung der abhängigkeitskranken Mutter).

Als Begleitkinder gelten Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Das ergibt sich auf § 74 Abs. 2, wonach anstelle der Haushaltshilfe die Mitaufnahme des Kindes oder die anderweitige Unterbringung des Kindes möglich ist – und bei der Haushaltshilfe ist das Alter des jeweiligen Kindes auf die Vollendung des 12. Lebensjahres (= Tag vor dem 12. Geburtstag) begrenzt (§ 74 Abs. 1). Wenn eine Krankenkasse Kostenträger der Rehabilitationsleistung einer Mutter ist und die Krankenkasse als Mehrleistung die Altersgrenze für die Haushaltshilfe vom vollendeten 12. auf das vollendete 14. Lebensjahr erweitert hat, gilt diese erhöhte Altersgrenze auch bei der Begleitkindregelung i. S. d. § 73 Abs. 1 Nr. 3.

Für Kinder mit Behinderung besteht ...

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