0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist § 143 infolge der Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes durch Art. 30 des Gesetzes mit Wirkung zum 14.9.2007 neu gefasst worden.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 143 zu § 226. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 143 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt, dass bestimmte, für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen geltende Vergünstigungen auch für anerkannte Blindenwerkstätten anzuwenden sind, sodass die §§ 223, 224 auch auf anerkannte Blindenwerkstätten anzuwenden sind. Die Vorschrift wurde geschaffen, um auch nach der Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliWaG) zu gewährleisten, dass die Bestimmungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur öffentlich-rechtlichen Vergabe von Aufträgen weiterhin zugunsten von anerkannten Blindenwerkstätten gelten (vgl. BT-Drs. 16/4391 S. 41; Körtek, in: Knittel, SGB IX, 12. Aufl., § 226 Rz. 5a). Die Regelung des § 226 wird aufgrund des Außerkrafttretens des BliwaG zukünftig nur noch von geringer Bedeutung sein, da nur noch Blindenwerkstätten unter § 226 fallen, die vor dem Außerkrafttreten des BliwaG anerkannt worden sind (vgl. Schramm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 226 Rz. 5).
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Obgleich Blindenwerkstätten in Kapitel 12 (Werkstätten für behinderte Menschen) des Teils 3 des SGB IX aufgeführt sind, sind sie keine anerkannten Werkstätten, es sei ...