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Sauer, SGB IX § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehinder ... / 2.6 Wählbarkeit

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 14

Abs. 3 regelt die Wählbarkeit.

Anders als nach Abs. 2, wonach das aktive Wahlrecht nur schwerbehinderten Menschen zukommt, sind zur Schwerbehindertenvertretung alle Beschäftigten wählbar, also auch nichtbehinderte Beschäftigte. Sie dürfen aber nicht nur vorübergehend beschäftigt sein. Weiter ist Voraussetzung, dass sie am Wahltage dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. In den Fällen, in denen der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht, ist eine sechsmonatige Zugehörigkeit zu dem Betrieb oder der Dienststelle nicht erforderlich. Diese Mindestzugehörigkeit entfällt in diesen Fällen auch dann, wenn die Wahl zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem der Betrieb oder die Dienststelle bereits mehr als 6 Monate besteht und die Mindestzugehörigkeit zu diesem Zeitpunkt vorliegen könnte.

 

Rz. 15

Voraussetzung für die Wählbarkeit ist außerdem — anders als für die Wahlberechtigung — die Volljährigkeit des Kandidaten. Hiermit wird allgemeinen Wahlgrundsätzen Rechnung getragen, die in der Regel — Ausnahmen betreffen Jugend- und Auszubildendenvertretungen — die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzen. So ist die Vollendung des 18. Lebensjahres im Betriebsverfassungsrecht sowohl für die Wahlberechtigung als auch für die Wählbarkeit Voraussetzung.

 

Rz. 16

Nicht wählbar ist nach Abs. 3 Satz 2, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

 

Rz. 17

So können nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer und religiöser Art bestimmt ist (Nr. 3), oder Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, W...

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