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Sauer, SGB IX § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen ... / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 3

Diese öffentlichen Arbeitgeber sind verpflichtet, alle frei werdenden und neu zu besetzenden Arbeitsplätze i. S. d. § 156 Abs. 1 frühzeitig den Agenturen für Arbeit zu melden. Frühzeitig heißt, solche – und dies betrifft insbesondere frei werdende – Arbeitsplätze nicht erst dann zu melden, wenn der Stelleninhaber aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem ein solches Ausscheiden absehbar ist. Damit kann der Agentur für Arbeit Gelegenheit gegeben werden, Bewerber, die für eine solche Stelle in Betracht kommen, notfalls zu qualifizieren.

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist diese Verpflichtung zum 30.12.2016 modifiziert worden. Danach ist zunächst zu prüfen, ob offene Stellen mit vorhandenem Personal besetzt werden können.

Diese Einfügung geht auf ein Anliegen der Länder im Gesetzgebungsverfahren zurück. Die Länder hatten in der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 428/16) vorgetragen, für öffentliche Arbeitgeber sei die Umsetzung der erforderlichen frühzeitigen Verbindung mit der Agentur für Arbeit sowie der frühzeitigen Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften mit Problemen verbunden. Die Bundesregierung folgte dieser Stellungnahme in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 18/9954). Mit einem Änderungsantrag brachten die Koalitionsfraktionen die Ergänzung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages ein, die vom Ausschuss so beschlossen wurde (BT-Drs. 18/10523).

Mit Art. 1 Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist nach der Änderung des Satzes 1 durch Art. 2 des Gesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 nach Satz 1 ein Satz 2 eingefügt worden. In ihm wird bestimmt, dass mit dieser Meldung die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt gilt. Mit der Zustimmung zur V...

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