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Sauer, SGB III § 54a Einstiegsqualifizierung / 2.3 Anzeigepflicht (Abs. 3)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 16

Nach Abs. 3 Satz 1 ist der Abschluss des Vertrages der nach dem Berufsbildungsgesetz und im Fall der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

Rz. 17

Nach Abs. 3 Satz 2 sind die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vom Betrieb zu bescheinigen. Musterbescheinigung können unter www.zdh.de abgerufen werden. Der Betrieb bewertet den erreichten Leistungsgrad in 5 Abstufungen. Dem Arbeitgeber ist freigestellt, ob er den Praktikanten in der Rubrik "Leistungsbeurteilung" zusätzlich noch zur Person und zur individuellen Qualifikation während des Langzeitpraktikums beurteilen möchte. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifikation ein Zertifikat aus.

 

Rz. 18

Mit dem Abschluss eines Einstiegsqualifizierungsvertrages ist der Teilnehmer berufsschulberechtigt. Der Jugendliche wird zweckmäßigerweise die Berufsschule bzw. Fachklasse für den Ausbildungsberuf besuchen, der nach Beendigung der betrieblichen Qualifizierung angestrebt wird. Nach den bisherigen Durchführungsanweisungen der BA darf der Anteil überbetrieblicher Unterweisung einschließlich des Berufsschulunterrichts 30 % der vorgesehenen Dauer der beruflichen Einstiegsqualifizierung nicht übersteigen.

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