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Sauer, SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget / 2.7.2 Grundlegende Rechtsprechung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 49

Eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der Antragsteller einen Arbeitsplatz ungekündigt innehat, auch wenn der ausgeübte Beruf in einigen Jahren vom Arbeitsmarkt verschwinden wird; denn in diesen Fällen ist das Drohen der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend konkret, und es ist noch durchaus möglich, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit einen neuen Beruf findet, ohne auf eine Förderung angewiesen zu sein (BSG, Urteil v. 31.3.1992, 9b RAr 18/91).

 

Rz. 50

Nicht arbeitsuchend ist, wer in Arbeit steht, seinen Arbeitsplatz nicht ernsthaft wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich eine neue Beschäftigung zu suchen (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 148/74).

 

Rz. 51

Sind die Voraussetzungen der Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe gegeben, kann eine Versagung von Leistungen nicht darauf gestützt werden, dass die täglich als Berufspendler zurückzulegende Wegstrecke unzumutbar lang ist. Denn Zumutbarkeitsaspekte dienen dem Schutz des betroffenen Personenkreises, auf den dieser zumindest im Leistungsrecht verzichten kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 5.12.1985, L 5 Ar 34/85).

 

Rz. 52

Auch die Bewilligung der Trennungskostenbeihilfe ist an das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit gebunden. Hat der Hilfebedürftige seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe aufgenommen, so war sie zur Arbeitsaufnahme nicht notwendig. In einem solchen Fall ist Trennungskostenbeihilfe nicht zu bewilligen (LSG Sachsen, Urteil v. 15.7.2010, L 3 AS 470/09).

 

Rz. 53

Durch das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" in Bezug auf die Nichterbringung von Leistungen durch den Arbeitgeber ist eine Prognose durch die Agentur für Arbeit anzustellen. Bei Prognosen, die auf Wahrscheinlichkeiten beruhen, muss stets damit gerechnet werden, dass sie nicht eintreten...

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