Rz. 3
Nr. 1 bezieht sich auf Einrichtungen für behinderte Menschen, die nach ihrer Ausstattung eine behindertengerechte Förderung gewährleisten können. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 1.
Rz. 4
Der Bund trägt nach Nr. 2 die Beiträge für sämtliche versicherungspflichtigen Wehr- und Zivildienstleistenden. Durch die besonderen Regelungen wird der Beitrag vom Bund wie der Arbeitgeberanteil nur zur Hälfte getragen. Die andere Hälfte geht der Bundesagentur für Arbeit mangels Regelung zur Tragung verloren. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 2.
Rz. 5
Die Beitragstragung durch die Länder für versicherungspflichtige Gefangene entspricht der Länderkompetenz für die Durchführung des Strafvollzugs. Die Länder haben zwar den vollen Beitrag zu tragen, können sich aber unter Berufung auf § 195 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Höhe der Hälfte des Beitrages, der vom Arbeitnehmer zu tragen wäre, schadlos halten. § 195 StVollzG ermächtigt in diesem Umfang zur Einbehaltung des halben Beitrages von dem Arbeitsentgelt, von der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung des Gefangenen. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 3.
Rz. 6
Die Beitragstragung für Mitglieder in geistlichen Genossenschaften nach Nr. 4 ist infolge der interessenbezogenen Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherungspflicht und angesichts der an die Novizen gewährten Bezüge sachgerecht. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 4.
Rz. 7
Die Beitragstragung durch die Leistungserbringer nach den Nr. 5 bis 8 folgt der sachgerechten Systematik des arbeitsförderungsrechtlichen Versicherungssystems. Die Beitragstragung knüpft jeweils an den Bezug der Leistung an. Nr. 5a und Nr. 6a regelt die alleinige Beitragstragung durch die Krankenkasse des Organ-, Gewebe- oder Blutsp...