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Sauer, SGB III § 332 Übergang von Ansprüchen / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen, die es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen gegen den Leistungsempfänger auf dessen Ansprüche gegen Dritte zuzugreifen. Dazu kann die jeweilige Agentur für Arbeit einen Forderungsübergang von Ansprüchen des Erstattungspflichtigen auf sich bewirken. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, Forderungen der Bundesagentur für Arbeit zu sichern und zu realisieren, wenn keine vorrangigen Erstattungsansprüche bestehen, und das Verfahren zur Vereinnahmung der offenen Forderungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Regelfall wird eine Nachzahlung, die ein Dritter an den Schuldner der Agentur für Arbeit zu leisten hat, zur Tilgung der Forderung der Agentur für Arbeit verwendet.

 

Rz. 2a

Abs. 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit grundsätzlich zur Überleitung von Ansprüchen eines erstattungspflichtigen (ehemaligen) Leistungsbeziehers gegen Dritte auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Beispielhaft werden seit dem 1.1.2024 Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des SGB XIV sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen (bis 31.12.2023: Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes), ab 1.1.2025 um Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzt, sowie nach Art. 131 GG, Unterhaltsbeihilfen und Unterhaltshilfen, das Mutterschaftsgeld und Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis aufgezählt. Der Anspruch nach Abs. 1 Satz 2 darf nur übergeleitet werden, wenn und soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht, für den auch eine Erstattungspflicht, zugleich aber kein Erstattungsanspruch nach den Regelungen des ...

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