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Sauer, SGB III § 30 Berufsberatung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in das SGB III aufgenommen worden und am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert, was zur Berufsberatung der Agentur für Arbeit gehört. Berufsberatung ist Teil des Beratungsangebotes der Agentur für Arbeit. Anders als Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber richtet sich das Angebot der Berufsberatung an junge Menschen und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1). So wie die Arbeitsmarktberatung die Qualifizierungsberatung einschließt, umfasst die Berufsberatung auch die Weiterbildungsberatung. Dies ist nach dem Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes zum 1.1.2019 in § 29 Abs. 1 auch ausdrücklich klargestellt. Das Angebot der Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit erstreckt sich seither auch auf die Zeit nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit. Diese Beratung hat zum Ziel, das Berufsausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis zu festigen (vgl. § 29 Abs. 3). Rat und Auskunft vermitteln Informationen und die Begleitung von Entscheidungen durch solide, fundierte Vorbereitung. Der Rat dient insoweit insbesondere dazu, die vermittelten Informationen richtig einzuordnen. Auskunft un...

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