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Sauer, SGB III § 298 Behandlung von Daten / 2.3 Behandlung von Daten nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12

Abs. 2 trifft Regelungen zum Umgang mit den erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit. Nach Abs. 2 Satz 1 hat der Vermittler überlassene Unterlagen unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Warum der Gesetzgeber den Begriff der unmittelbaren Rückgabe statt der sonst üblichen Formulierung der unverzüglichen Rückgabe verwendet, erschließt sich nicht. Maßgebender Zeitpunkt ist der Tag, an dem für den Vermittler feststeht, dass er keine weiteren Vermittlungsaktivitäten ergreifen will oder er Gewissheit darüber hat, dass ein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Der Vermittler darf die Unterlagen, insbesondere Bewerbungsunterlagen und Nachweise, keinen weiteren Tag behalten. Er darf auch keine Aufforderung zur Rückgabe abwarten. Er bleibt auch dafür verantwortlich, dass die Unterlagen zurückgegeben werden, die er als Vermittler Dritten zur Verfügung gestellt hat. Bei den Unterlagen handelt es sich insbesondere auch um besondere Dokumente, die über Bewerbungsschreiben. Werdegänge, Lebensläufen usw. hinausgehen, als Gutachten, Publikationen, Testergebnisse usw.

 

Rz. 13

Alle übrigen Unterlagen des Vermittlers sind den Geschäftsunterlagen zuzurechnen und 3 Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vermittler auch die Unterlagen nach Satz 1 zurückzugeben hat, und läuft kalendermäßig ab. Der letzte Tag der Frist stimmt datumsmäßig mit dem letzten Tag 3 Jahre zuvor überein, der noch der Vermittlungstätigkeit zuzurechnen war.

 

Rz. 14

Abs. 2 Satz 3 gewährleistet, dass sowohl Kontrolltätigkeiten der Behörden wie auch damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten des Vermittlers den Zugriff und die Verwendung der Geschäftsunterlagen erlauben. Berech...

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