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Sauer, SGB III § 26 Sonstige Versicherungspflichtige / 2.6 Kindererziehungszeiten (Abs. 2a)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 23

Abs. 2a ordnet Versicherungspflicht für Zeiten der Erziehung von Kindern in den ersten 3 Lebensjahren an. Das 3. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag des Kindes vollendet. Eine erweiternde Auslegung des Abs. 2a für Zeiten über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist nicht möglich (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.8.2016, L 1 AL 61/14). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, jeden höheren Betreuungsaufwand zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt scheitert eine erweiternde Auslegung der Versicherungspflicht auf Erziehungszeiten nach dem 3. Lebensjahr entsprechend der Ausdehnung des Zeitraums der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG am Wortlaut der Vorschrift und an dem Fehlen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke. § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG sieht vor, dass bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme und längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden kann. Dieselbe Regelung habe schon § 15 Abs. 2 Satz 5 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung enthalten. Beide Vorschriften weichten demnach von der starren Regelung des § 26 Abs. 2a ab. Eine Inbezugnahme verbiete sich schon aufgrund der unterschiedlichen Regelungsinhalte. Dem arbeitsrechtlichen Elternzeitrecht sei anders als dem SGB III keine sozialversicherungsrechtliche Schutzfunktion zuzumessen; diese ergebe sich vielmehr ausschließlich und abschließend aus den insoweit einschlägigen Sozialrechtsgebieten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.6.2012, L 2 AL 71/09). Die Vorschriften über die Elternzeit seien arbeitsrechtlicher und damit nicht sozialrechtlicher Natur. Ein umfassender Sozialversicherungsschutz wegen der Erziehung von Kindern könne...

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