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Sauer, SGB III § 182 Beirat / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift normiert den bereits seit dem 1.7.2004 bestehenden Anerkennungsbeirat als Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit nunmehr seit dem 1.4.2012 im SGB III. Damit wird nach allgemeiner Ansicht die demokratische Legitimation des Beirates erhöht. Er hat die Funktion als Ratgeber für die Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die Zulassung von Trägern und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Für den Anerkennungsbeirat waren bis dahin die Regelungen in § 6 AZWV maßgebend. Die gesetzliche Regelung des Beirates und seiner bisher in der AZWV geregelten Aufgaben ist nach der Gesetzesbegründung erforderlich, um teilweise vorgetragenen Zweifeln an der demokratischen Legitimation des Beirates entgegenzutreten. Der Beirat habe sich als Expertengremium grundsätzlich bewährt und solle für den Bereich des Zulassungsverfahrens fortgeführt werden. Die Möglichkeit, Empfehlungen zur Zulassung auszusprechen, trügen den Bedürfnissen der Praxis nach konkretisierenden Vorgaben zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen Rechnung. Der Zuständigkeitsbereich des Beirats werde entsprechend der Ausweitung des Zulassungsverfahrens inhaltlich erweitert. Das umfasste Zulassungsverfahren betrifft ausdrücklich sowohl die Zulassung von Trägern, die Maßnahmen zur Arbeitsförderung anbieten (wollen), wie auch die jeweiligen Maßnahmen selbst. Er kann also Empfehlungen zu allen Bereichen der Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen, z. B. auch zu privaten Arbeitsvermittlern, die im Rahmen des § 45 tätig werden, oder aber auch zu Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Erwerbstätigkeit. Für die Einrichtung des Beirates hat die Bundesagentur für Arbeit kein Mitspracherecht, ihr steht darüber auch kein Ermessen zu.

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Beirates. Er besteht aus 11 Mit...

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