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Sauer, SGB III § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Soz ... / 2.2 Erkrankungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 7

Der Anspruch ruht auch im Falle der Zuerkennung von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (seit dem 1.1.2024, zuvor: Versorgungskrankengeld für erkrankte Versorgungsberechtigte nach § 16 BVG), Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 1.1.2025 als Folge der Regelung des Soldatenentschädigungsrechts) oder Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) an Arbeitsunfähige infolge eines Arbeitsunfalls in vollem Umfang. Diese Leistungen werden nicht zuerkannt, wenn Leistungsfortzahlung gemäß § 146 zu erbringen ist; Ansprüche auf Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Verletztengeld ruhen. Die Leistungsfortzahlung geht diesen Leistungen vor. Das gilt auch in den Fällen, in denen nach § 3 Abs. 3 EntgFZ kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, weil die Beschäftigung noch keine 4 Wochen angedauert hat. Der Anspruch auf Alg ruht gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beim Zusammentreffen mit einem Anspruch auf Verletztengeld selbst dann nicht, wenn beide Ansprüche nicht aus derselben Beschäftigung herrühren (das Alg wird aber gemäß § 52 Nr. 2 SGB VII auf das Verletztengeld angerechnet). Aufgrund kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit tritt dadurch kein Wechsel bei der Zuständigkeit des Leistungsträgers ein, was sowohl für die Verwaltung wie auch für den betroffenen Bürger das Verwaltungsverfahren vereinfacht.

Erkrankungen können außerhalb der Leistungsfortzahlung einen Anspruch auf Alg nur in dem Fall auslösen, in dem ausnahmsweise Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 5, § 139 Abs. 3) vorliegt. Die Bundesagentur für Arbeit folgt einer Entscheidung des LSG Niedersachsen (v. 22.11.1990, L 8 Ar 56/90), derzufolge Alg nur im Umfang des geringeren Krankengeldes ruht, wenn dieses auf einer Nebenbeschäftigung beruht.

Der Anspruch auf Alg ruht auch dann, wenn ein Anspruch auf Krankengeld...

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