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Sauer, SGB III § 115 Leistungen / 2 Rechtspraxis

Karl-Thomas Schmidt
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Rz. 4

Die allgemeinen Leistungen verweisen auf das standardisierte Regelinstrumentarium der Bundesagentur für Arbeit und stehen daher gleichberechtigt auch Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Sie sind nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet, mit Ausnahme der Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen in § 46. Dennoch hat die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zu versuchen, eine Teilhabe am Arbeitsleben mit den o. g. Leistungen zu erreichen.

 

Rz. 5

Hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolge der einzelnen Leistungen wird auf die Kommentierung zu den nachfolgend genannten Paragrafen verwiesen. Zur Einordnung werden wesentliche Aspekte nachfolgend erläutert.

 

Rz. 6

Im Rahmen des Vermittlungsbudgets (§ 44) werden angemessene Kosten als Zuschuss übernommen, wenn dies zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit zur beruflichen Eingliederung notwendig ist. Dabei darf der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen. Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Sie ist berechtigt, im Rahmen von ermessenslenkenden Weisungen Pauschalen festzulegen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist zudem an das Aufstockungs-, Ersetzungs- und Umgehungsverbot der anderen Leistungen nach dem SGB III geknüpft. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Aufgrund der flexiblen, unbürokratischen, am Bedarf orientierten Ausgestaltungen, ist die Förderung auch für Personen mit Behinderungen relevant. Beispiele des allgemeinüblichen Bedarfes sind Bewerbungskosten und Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, die regelmäßig auch bei Menschen mit Behinderungen anfallen.

Maßnahmen zur Aktivierung und...

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