Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.6.2022 durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz) v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) als § 72 in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt eine vorübergehend angelegte zusätzliche monatliche Leistung für Kinder. Betroffen sind weit über 2 Mio. Kinder. Die Gesetzesbegründung zur Vorschrift nimmt allgemein auf die Problematik der Kinderbedarfe Bezug und führt aus, dass Kinder hilfebedürftig sind, wenn ihre Eltern hilfebedürftig sind, Kinder demzufolge immer dann im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG), stehen, wenn ihre Eltern kein ausreichendes Einkommen für die gesamte Familie erzielen. Das kann die Chancen der Kinder zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt mindern und zu Armut führen. Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode ist deshalb das Ziel festgelegt, mit der Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung soll ein Sofortzuschlag die Kinder (übergangsweise) ergänzend unterstützen. Die Kindergrundsicherung konnte allerdings in der 20. Legislaturperiode nicht realisiert werden.
Rz. 2a
Bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die mit...