Rz. 20
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund COVID-19 greifen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2). Diese Leistungen sollen demnach schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden, um die Betroffenen zeitnah unterstützen zu können. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von nicht erheblichem Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Zu weiteren Maßnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vgl. § 68. Anders als die Regelungen dort war der erleichterte Zugang zur Grundsicherung zu keinem Zeitpunkt abhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Rz. 21
Die Erleichterungen sind nur vorübergehend, sie betrafen trotz eines zunächst erwarteten Zuganges von 1,2 Mio. Bedarfsgemeinschaften innerhalb von rd. 6 Monaten zunächst keine Erleichterungen im Verwaltungsverfahren für die Jobcenter, obwohl diesen kein größerer Personalkörper zur Erledigung dieser Aufgabe zur Verfügung gestellt werden konnte und kann. Die ist mit Abs. 5 a. F. aber noch vor der Kabinettvorlage nachgeholt worden. Laufende Fälle wurden befristet wie zuletzt für einen weiteren Bewilligungszeitraum weitergezahlt.
Rz. 22
Die Regelungen des § 67 betreffen sowohl die gemeinsamen Einrichtungen der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers n...