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Sauer, II, SGB II § 68 Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) mit Wirkung zum 1.1.2024 in das SGB II eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze durch den zuständigen Ausschuss dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vorgeschlagen und angenommen worden. Eine § 68 inhaltlich entsprechende Regelung wurde für die Sozialhilfe in § 142 SGB XII vorgeschlagen und beschlossen. Für die leistungsberechtigten Personen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII und nach dem SGB II ermöglichen die Vorschriften im Grundsatz, bei einer Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft die auszuzahlende Geldleistung um Beträge zu vermindern und dadurch die Gewährung von Doppelleistungen zu vermeiden oder zu vermindern. Betroffen sind Fälle, in denen für die Ernährung sowie die Haushaltsenergie Sachleistungen gewährt werden. Die Vorschriften ermöglichen es den Betreibern, für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII einheitlich abzurechnen.

 

Rz. 3

Die Vorschrift erlaubt die Erbringung von Sachleistungen als Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in Sonderfällen des Bürgergeldanspruchs. Sie setzt eine Leistungsberechtigung der betroffenen Personen voraus (vgl. § 7 Abs. 1). Ist die leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und hat sie in dieser Gemeinschaftsunterkunft keine Möglichkeit zur Selbstversorgung, gestattet die Vorschrift, Ernährung und Haushaltsenergie als Bestandteile des Regelbedarfs nach § 20 als Sachleistung zu erbringen (Satz 1). Die Versorgung übernimmt ein öffentl...

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