Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) i. d. F. des Kommunalen Optionsgesetzes v. 30.7.2004 (zum 6.8.2004, BGBl. I S. 2014) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) Wirkung zum 1.7.2026.
Rz. 2
§ 5 regelt das Verhältnis der Leistungen nach dem SGB II zu anderen Leistungen i. S. eines Nachrangverhältnisses von staatlichen Fürsorgeleistungen. Einerseits soll die Verwirklichung von Ansprüchen auf andere Leistungen gewährleistet, andererseits sollen Doppelleistungen vermieden werden. Die Vorschrift stellt die erforderlichen Rangfolgen auf.
Rz. 2a
Abs. 1 stellt klar, dass im SGB II aufgeführte Leistungen keine Rechtsfolgen bei anderen Leistungen Dritter, die gesetzlich geregelt sind, auslösen. Leistungen nach dem SGB II sind stets nachrangig. Der Gesetzgeber hebt Leistungen anderer Sozialleistungsträger besonders hervor, weil auf solche Leistungen eher ein gesetzlicher Anspruch bestehen kann als gegenüber anderen Leistungsträgern. Eine materiell-rechtliche Abstufung der Vorrangigkeit ist damit nicht verbunden. Auch Ermessensleistungen dürfen nicht unter Hinweis auf entsprechende Leistungen nach dem SGB II verweigert werden. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht das auslösende Kriterium für eine Ermessensentscheidung des anderen Trägers sein darf, die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht zu erbringen, also abzulehnen.
Rz. 2b
Abs. 2 regelt das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II als nachrangige Leistungen und solchen nach ...