1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft. Sie wurde zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026 geändert.
§ 43 stellt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift für das SGB II zu der allgemeinen Regelung des § 51 SGB I dar (LSG Sachsen, Urteil v. 23.8.2007, L 3 AS 134/06). Umfang und Durchführung einer durch Verwaltungsakt erfolgten Aufrechnung im SGB II bestimmen sich deshalb nach § 43 (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 43 Rz. 3; a. A. Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 1, der wegen § 37 Satz 1 SGB I einen Rückgriff auf § 51 für möglich erachtet; Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 43 Rz. 3). Durch § 43 wird den Leistungsträgern nach dem SGB II die erleichterte Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen ermöglicht. Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind hierdurch vor der Durchsetzung dieser Ansprüche weniger geschützt als dies nach §§ 51 und 54 SGB I sonst im Sozialrecht der Fall ist (BSG, Beschluss v. 26.11.2025, B 4 AS 12/25 R). Die Grundsicherungsträger können mit Ansprüchen auf Erstattung oder Ersatz wegen unrechtmäßiger Leistungen gegen Leistungsansprüche des Beziehers von Leistungen zum Lebensunterhalt bis auf das Unerlässliche aufrechnen, wenn dieser sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnung ist nur innerhalb von 3 Jahren seit Entstehung des Schadenersatz- oder Erstattungsanspruchs möglich. Da es sich bei § 43 um eine "Kann-Vorschrift" handelt, trifft der Träger der Leistung in diesen Fällen eine individuelle Ermessensentscheidung.
Rz. 2
Die Aufrechnu...