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Sauer, SGB II § 43 Aufrechnung

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie ist zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 19, Art. 17) geändert worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 43 am 1.1.2005 wirksam. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde die versehentlich verbliebene Absatzangabe "(1)" gestrichen. § 43 ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 39 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 grundlegend geändert worden. Die ehemals in Nr. 1 enthaltenen Aufrechnungen, und zwar die aufgrund eines Vorschusses (§ 42), vorläufiger Leistungen (§ 43 SGB I) und vorläufiger Entscheidung sind nicht mehr in § 43 enthalten. Diese Entscheidungsarten sind jetzt in § 41a übernommen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 43 stellt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift für das SGB II zu der allgemeinen Regelung des § 51 SGB I dar (LSG Sachsen, Urteil v. 23.8.2007, L 3 AS 134/06). Umfang und Durchführung einer durch Verwaltungsakt erfolgten Aufrechnung im SGB II bestimmen sich deshalb nach § 43 (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 43 Rz. 3; a. A. Kemper, in: Eicher/...

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