Rz. 26
Die Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe verfolgt das Ziel, eine finanzielle, materielle Basis zu schaffen, die als Grundlage zur Herstellung von Chancengleichheit dienen kann. Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1. Die Leistungen sind bedarfsauslösend. Das bedeutet, dass ein eigenständiger Anspruch auf alle oder einzelne Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 auch dann besteht, wenn die übrigen Bedarfe für den Lebensunterhalt vollständig durch Einkommen und Vermögen gedeckt sind (vgl. § 7 Abs. 2, vgl. LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14). Die Leistungen nach § 28 gehören nicht zum Grundsicherungsgeld (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3). Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und § 6b BKGG im Rahmen des Kinderzuschlages sind vorrangig (§ 19 Abs. 2) vor den Leistungen nach § 28. Leistungen nach § 28 werden nicht an Personen gewährt, die von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind (so schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.5.2013, L 31 AS 1100/13 B PKH).
Rz. 27
Einkommen und Vermögen werden zunächst bei den Regelbedarfen und den Mehrbedarfen des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt. Danach verbleibendes zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen mindert den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22. Die Bedarfsanteilsmethode ist nicht anzuwenden. Ist Einkommen oder Vermögen danach auch noch bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigen, werden die Bedarfe in der Reihenfolge des § 28 gemindert, also zunächst die Bedarfe für Schulausflüge, dann für mehrtägige Klassenfahrten, danach der persönliche Schulbedarf, gefolgt vom Bedarf für Schülerbeförderung, anschließend der Bedarf für Lernförderung, als Vorletztes der Bedarf für die...