Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 mit einem durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 angefügten Abs. 2 in Kraft getreten, dann jedoch rückwirkend zum 1.1.2005 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetzes v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) und erneut zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) zum 1.1.2023 und 1.7.2023.
Rz. 2
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, eine nahtlose Leistungszahlung in Fällen zu gewährleisten, in denen ein Bezieher von Grundsicherungsgeld (bis 30.6.2026: Bürgergeld) Ansprüche auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Sozusagen als Rechtsfolge erbringt das Jobcenter in diesem Fall die bisherigen Leistungen weiter. Dadurch sollen Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden.
Rz. 2a
Der Weiterzahlung von Grundsicherungsgeld wird Vorschusscharakter beigemessen. Es werden jedoch ausschließlich die bisherigen Leistungen an den Bezieher von Bürgergeld, der den Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach hat, erbracht. Eine gesonderte Berechnung des Übergangsgeldes ist nicht erforderlich. Für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist weiterhin das Jobcenter für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Der Renten- bzw. Unfallversicherungsträger erbringt monatliche Zahlungen an den Leistungsträger nach dem SGB ...