Rz. 20
Abs. 4 definiert die extern ausgerichteten Aufgaben, die sich auf die Beratung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie die Organisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in übergeordneten Fragen beziehen. Die Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmern schlechthin ist nicht vorgesehen, dafür wurde im Hinblick auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende und das dort zu betreuende Klientel abgestellt. Dazu werden im Gesetz neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch mit diesen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ausdrücklich genannt. Damit ist der Kreis der zu beratenden Personen systemgerecht deutlich weiter gefasst als im Recht der Arbeitsförderung, das auf die (weiblichen) Arbeitnehmer abstellt.
Rz. 21
Bei den übergeordneten Fragen geht es um
- die Gleichstellung von Frauen und Männer bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- die Frauenförderung und
- die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern.
Dieser Katalog deckt sich mit dem intern ausgerichteten Katalog nach Abs. 2.
Rz. 22
Abs. 4 enthält ferner einen Auftrag zur Zusammenarbeit mit den Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtungen, die in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätig sind. Damit ist das Ziel verbunden, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt zu sichern. Eine Zusammenarbeit hat insbesondere mit der Beauftragten nach § 385 SGB III stattzufinden, daneben ungeachtet des Abs. 5 auch mit den entsprechend bestellten Personen des kommunalen Trägers, wenn die Beauftragte nach Abs. 1 bestellt worden ist.
Mit der Bestellung werden den Beauftragten aber keinerlei rechtsgeschäftliche Vertretungsrechte verliehen. Die Beauftragten treten ...