Rz. 13
Das damalige BMWA hatte zu § 13 die Alg II-V v. 20.10.2004 erlassen. Sie hat die Umsetzung sozialpolitischer Erwägungen und Verwaltungsvereinfachungen zum Ziel. Das BMAS kann die Bundesagentur an seine Rechtsauffassung binden (§ 47 Abs. 1 Satz 2). Deshalb werden jedenfalls die Agenturen für Arbeit und die nach § 44b gebildeten gemeinsamen Einrichtungen ohne eigenen Beurteilungsspielraum die Verordnung umzusetzen haben. Die aktuelle Fassung der Verordnung ist diejenige nach dem 13. SGB II-ÄndG v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107), die mit Wirkung zum 1.7.2026 in Kraft getreten ist.
Rz. 14
Die Rechtsverordnung bestimmt im Ersten Abschnitt die nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigenden Einnahmen (§ 1 GrusiGV), die Berechnung des Einkommens für die §§ 11, 11b (§§ 2 bis 5 GrusiGV) und Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge (§ 6 GrusiGV). §§ 7 und 8 GrusiGV treffen Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen. § 5a GrusiGV setzt Beträge und Bedarfe zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit für die Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten fest.
2.2.1 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach § 1 Abs. 1 GrusiGV
Rz. 15
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrusiGV bestimmt eine Grenze für geringe regelmäßige und unregelmäßige Einnahmen von 10,00 EUR je Kalendermonat.
Rz. 16
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a. F. stellte die Leistungen von der Berücksichtigung als Einkommen frei, die ausdrücklich dazu erbracht werden, dass ein Leistungsberechtigter nach § 28 Abs. 6 den Eigenanteil von 1,00 EUR täglich für ein gemeinsames Mittagessen nicht selbst ganz oder teilweise aus den ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben aufbringen musste. Die Regelung wurde nach Wegfall des Eigenanteils durch das Starke-Familien-Gesetz aufgehoben.
Rz. 17
Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 1 Abs. 1 ...