Rz. 3
Die Verpflichtung nach Satz 1 betrifft nur Sozialleistungen. Andere Leistungen und Ansprüche werden von § 12a nicht erfasst. Eine Inanspruchnahme setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich beanspruchen kann. Das ist z. B. auch bei volljährigen Kindern, für die die Eltern das Kindergeld beziehen, nicht der Fall, wenn die Eltern Unterhaltsleistungen oder sonstige dem Kindergeld entsprechende Zahlungen erbringen. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person nicht erwerbsfähig i. S. d. § 8 Abs. 1 ist. Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht in einem Nachrangverhältnis zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitels des SGB XII stehen, ist die Vorschrift nicht anwendbar (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.2.2021, L 3 AS 1/20).
Rz. 4
§ 12a deckt schon im Grundsatz keine Verpflichtung, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, wenn dieses zusammen mit dem Einkommen nicht zur vollständigen Deckung des Bedarfs ausreicht, also ein Restleistungsanspruch nach dem SGB II verbliebe, auf den jedoch durch Ausübung des Wahlrechts nach § 1 Abs. 5 WoGG im Ergebnis verzichtet würde.
Rz. 4a
Eine Verpflichtung, Wohngeld in Anspruch zu nehmen, besteht demnach grundsätzlich dann, wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gedeckt werden kann. In diesen Fällen besteht kein Wahlrecht. In sog. Mischhaushalten entfällt dieses Wahlrecht ebenfalls. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft durch die Inanspruchnahme von Wohngeld beseitigt werden kann. Die Eltern sind schon nach § 5 Abs. 1 verpflichtet, den Antrag für die Kinder zu stellen. Die Kinder scheiden nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 aus der Bedarfsgem...