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Sauer, SGB IX § 83 Leistungen zur Mobilität / 2.1 Leistungen zur Mobilität (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 3

Nach Abs. 1 Nr. 1 umfassen die Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst (Schweitzer, in: BeckOK-SGB IX, § 83 Rz. 9; Winkler, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SGB IX, § 83 Rz. 6). Beförderung dient i. S. v. Nr. 1 ist ein gewerblicher bzw. geschäftsmäßiger Dienst. Hierunter fallen etwa Taxiunternehmen oder Beförderungsdienste von Hilfs- und Rettungsorganisationen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.4.2007, L 1 R 2/05). Vom Wortlaut der Vorschrift nicht ausgeschlossen ist aber, dass ein Beförderungsdienst auch ein solcher ist, der durch Privatpersonen erfolgt (so LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., zum Begriff des Beförderungsdienstes). Aus der gesetzgeberischen Absicht folgt, dass die Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB IX auch weiterhin dahingehend auszulegen sind, dass bei Durchführung einer bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 27.7.2021, L 8 SO 79/21 B ER). Daraus folgt weiter, dass die eingeschränkten Voraussetzungen der Leistungen zur Mobilität in den §§ 83 und 114 nur für selbstständige Mobilitätsleistungen ohne notwendigen Zusammenhang mit anderen bewilligten Eingliederungshilfemaßnahmen Geltung beanspruchen (SG Rostock, Urteil v. 12.9.2023, S 8 SO 45/22). Nach Abs. 1 Nr. 2 umfassen die Leistungen zur Mobilität Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Der Anspruch ist nicht auf die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs beschränkt, sondern es kommt auch die Übernahme der Kosten für ein Mietfahrzeug in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9.6.2022, L 9 SO 353/21 B ER). Nach § 114 Nr. 1 gilt bei den Leistungen zur Mobilität...

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