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SG Rostock Urteil vom 12.09.2023 - S 8 SO 45/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behindertenrecht. Eingliederungshilfe. Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für eine Eingliederungshilfemaßnahme. Beförderungskosten als Annexleistung zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Begrenzungen der §§ 83, 114 SGB 9 2018 nur für selbstständige Mobilitätsleistungen. Erreichbarkeit von Eingliederungshilfeangeboten. Verhinderung einer Benachteiligung von eingliederungshilfebedürftigen Menschen im ländlichen Raum

Leitsatz (amtlich)

Auch nach dem 1.1.2020 sind die Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB 9 weiterhin so auszulegen, dass bei Durchführung einer bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind.

Die eingeschränkten Voraussetzungen der Leistungen zur Mobilität in §§ 83, 114 SGB 9 beanspruchen nur für selbstständige Mobilitätsleistungen ohne notwendigen Zusammenhang mit anderen bewilligten Eingliederungshilfeleistungen Geltung.

Orientierungssatz

1. Anderenfalls käme man zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis, dass eingliederungshilfebedürftige Menschen mit Behinderung im ländlichen Raum eigentlich erforderliche Leistungen der Eingliederungshilfe tatsächlich mangels Erreichbarkeit nicht in Anspruch nehmen könnten. Für eine derartige Ungleichbehandlung zwischen Menschen mit Behinderung im ländlichen Raum einerseits und in Städten andererseits findet sich im SGB 9 2018 keine Rechtfertigung.

2. Zum Leitsatz vgl BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R = BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1 zum Eingliederungshilferecht vor dem 1.1.2020.

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.04.2022 und der Widerspruchsbescheide vom 03.11.2022 verurteilt, den Klägern Leistungen der Eingliederungshilfe für die tatsächliche...

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