0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wurde der bisherige § 141 (a. F.) zu § 224. Zudem wurde ein neuer Abs. 2 angefügt, sodass die Vorschrift auch für Inklusionsbetriebe gilt. In Abs. 1 entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 141 (a. F.), der ursprünglich durch das SGB IX v. 19.6.2021 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft trat.
Während des Gesetzgebungsverfahrens zur Schaffung des SGB IX wurde auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung hin der Satz 2 angefügt, wodurch eine einheitliche Verfahrensweise von Bund und Ländern bei der bevorzugten Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung gewährleistet werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/5786 S. 95; BT-Drs. 14/5800 S. 31; BT-Drs. 14/5074 S. 115).
Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) geändert. Der neuerlich hinzugefügte Halbsatz 2 ermöglicht es den zuständigen Behörden, Werkstätten für Menschen mit Behinderung bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften i. S. v. § 224 Abs. 1 Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien zu bevorzugen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung verpflichtet alle öffentlichen Auftraggeber, im Rahmen einer Auftragsvergabe Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Inklusionsbetriebe bevorzugt zu berücksichtigen. Diese Besserstellung dient in erster Linie der wirtschaftlichen Existenzsicherung entsprechender Werkstätten bzw. Betriebe,...