0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 140 zu § 223. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 140.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen auf die Ausgleichsabgabe.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Die Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen gehört neben der Verpflichtung der Arbeitgeber der öffentlichen Hand zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen (§ 224) zu den Vergünstigungen, die anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Rz. 3
Diese Anrechnung ist im Zusammenhang von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht zu sehen. Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nicht oder nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nachkommen, haben Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Arbeitgeber können ihre Ausgleichsabgabe ganz oder teilweise dadurch verringern, dass sie durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in diesen Einrichtungen beitragen.
2.1 Anrechnungssatz
Rz. 4
Auf die Ausgleichsabgabe können 50 v. H. des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge angerechnet werden.
Der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallende Rechnungsbetrag ist in Abs. 1 Satz 1 als "Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten" definiert.
Rz. 5
Materialkosten sind die Kosten des im hergestellten oder verarbeiteten Produkt enthaltenen Fertigungsmaterials, das von der Werkstatt von außen zugekauft ist. Zu den Materialkos...