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Sauer, SGB IX § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, R ... / 1 Allgemeines

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 93 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 176. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 93 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragrafen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.

 

Rz. 1a

Die Vorschrift beschreibt die Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- und Präsidialräte) zugunsten der schwerbehinderten Menschen. Hierzu definiert § 176 drei grundsätzliche Aufgabenbereiche der betreffenden Interessenvertretungen in Form der Pflicht zur Förderung schwerbehinderter Beschäftigter (Abs. 1), bestimmte Überwachungspflichten (Abs. 2 HS 1) und die Pflicht zur Hinwirkung auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (Abs. 2 HS 2). Die Förder- und Überwachungsverpflichtung besteht auch dann, wenn noch keine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde.

Die in § 176 definierten Verpflichtungen werden regelmäßig von den Vertretungsgremien der ersten Stufe, also von Betriebs- und Personalräten, wahrgenommen (vgl. BAG, Urteil v. 6.4.1976, 1 ABR 27/74; Isenhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB IX, 4. Aufl., § 176 Rz. 8). Diesbezüglich sind einerseits die Einzelbetriebsräte Adressaten der Pflichten des § 176, während andererseits die Personalräte der jeweiligen Dienststelle entsprechende Entscheidungsbefugnisse innehaben müssen, um von korrespondieren Verpflichtungen betroffen zu sein. Bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten, die verschiedene Unternehmen eines Konzerns oder verschiedene Dienststellen eines ministeriellen Fachressorts betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Gesamtbetriebsrat (§§ 50, 58 BetrVG) oder dem H...

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