Rz. 87
Abs. 4 enthält einen Coaching-Auftrag an das Jobcenter und eine Freistellungspflicht durch den Arbeitgeber dafür. Die Gesetzesbegründung ist hinsichtlich der Ziele bzw. Inhalte der beschäftigungsbegleitenden Betreuung besonders umfassend ausgelegt worden. Tatsächlich wird angestrebt, den Arbeitnehmer personen- und verhaltensorientiert zu stabilisieren, seine Kompetenzen zu entwickeln, die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beraten und rechtliche Unterstützung jeglicher Art zu bieten. Eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt soll durch das Coaching unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 19/16312). Die mit der Betreuung verbundenen Kosten gehören zur Förderung (maßnahme- und teilnehmerbezogene Kosten).
Rz. 88
Bei der beschäftigungsbegleitenden Betreuung kann auf die Erfahrungen aus dem Bundesprogramm zur sozialen Teilhabe zurückgegriffen werden. Darüber hinaus bietet § 45 SGB III auch bisher schon die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch spezifische Maßnahmen, die dem Coaching zuzuordnen sind, an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Ausgangspunkt dafür waren z. B. Suchtvergangenheiten (oder aktuell z. B. im Zusammenhang mit Alkohol), Angstzustände (z. B. im Umgang mit Behörden) oder andere massive Hemmnisse, die einer Eingliederung in Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Es geht stets darum, das Abbruchrisiko einer Beschäftigung (oder Maßnahme) zu verringern. Weitere gesetzliche Ausprägungen enthalten z. B. die §§ 16g (Nachbetreuungszeit), 16h (besondere Ansprache Jugendlicher). Der Ansatz in Abs. 4 kann als weitergehend verstanden werden. Die Fachkräfte im Jobcenter bzw. entsprechend qualifizierte Personen als Dritte, die im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des zugelassenen kommunalen Trägers (des Jobcenters) handeln, sollen den Arbeitnehmer auch vor Ort, also am ...