Rz. 66
Sind die Förderungsvoraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kommt eine Förderung gleichwohl nicht in Betracht, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 3 Satz 1 vorliegt. Systematisch hätten die Regelungen des Abs. 3 Satz 1 besser im Anschluss an Abs. 1 platziert werden sollen. Der Gesetzgeber verweist auf die schon bestehenden Regelungen in § 92 SGB III und verzichtet damit darauf, ein eigenes Ausschlussrecht für die Förderung der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zu schaffen. Er hat dadurch lediglich 2 Ausschlussgründe formuliert, mit denen er Mitnahmeeffekten begegnen will. Er hat z. B. darauf verzichtet, die Förderung bei einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber auszuschließen, weil er insoweit der Teilhabe am Arbeitsleben Vorrang einräumt. Eine Förderung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn durch die Förderung im Ergebnis keine zusätzliche Beschäftigung erreicht wird oder der Arbeitgeber eine andere Förderung nicht in Anspruch nimmt, um den (höheren) Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu erhalten. Für einen Leistungsausschluss trägt das Jobcenter im Zweifel die Beweislast. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Ausschlusstatbeständen um eine Beweiserleichterung handelt, nicht aber um eine gesetzliche Vermutung.
2.4.1.1 Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses
Rz. 67
Eine Förderung ist nach Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. Eine solche Vermutung ist auf Tatsachen zu stützen. Erforderlich ist zunächst, dass die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses zumindest in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Antrag auf die Förderung nach § 16e festgestellt werden kann. Ist das der Fall, se...