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Sauer, SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung / 2.1.3.5 Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 56

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde Abs. 1 Satz 3 aufgehoben und durch das SGB VI-Anpassungsgesetz eine neue Fassung mit Wirkung zum 24.12.2025 eingefügt, die sich aber bereits auf die Folgefassung des Abs. 1 Satz 3 bezog. Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter sind weiterhin für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen zuständig. Die Agenturen für Arbeit ermitteln wie bisher den tatsächlichen individuellen Rehabilitationsbedarf und stellen diesen fest, soweit die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage entscheiden die Agenturen für Arbeit nunmehr selbst über die Rehabilitationsleistungen, setzen diese um und finanzieren sie. Die Jobcenter bleiben während der Rehabilitationsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (unter Hinweis auf § 5 Abs. 5) und die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Das bisherige Sonderverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger wird damit abgelöst und analog dem Verfahren bei anderen Rehabilitationsträgern (z. B. der Deutschen Rentenversicherung) geregelt. Der für die Leistungserbringung notwendige Austausch von Information und Daten zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit kann weiterhin über das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX stattfinden (zur Begründung der Aufhebung des Abs. 1 Satz 3 aus BT-Drs. 20/9792).

Bis 31.12.2024 galt:

 

Rz. 56a

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben

Für Menschen mit Behinderungen tr...

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