Rz. 34f
§ 1 SGB IX verpflichtet die Träger der beruflichen Rehabilitation zur dauerhaften Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben für von Behinderung bedrohte Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Eine Behinderung liegt bei einem Abweichen der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit, seelischen Gesundheit oder Sinnesbeeinträchtigung von dem für das Lebensalter typischen Zustand vor, die den Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft für voraussichtlich (mit hoher Wahrscheinlichkeit) länger als 6 Monate hindern können. Behindert i. S. d. § 19 SGB III (berufliche Rehabilitation) sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind, und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Das schließt Menschen mit Lernbehinderungen ein. Dasselbe gilt für Menschen, denen eine Behinderung mit den beschriebenen Folgen droht. Betrachtet werden in erster Linie die gesundheitlichen Einschränkungen, nicht die Situation auf dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt.
Auch nach der neuen Begriffsbestimmung der Behinderung in § 2 SGB IX gilt, dass die Frage, ob bei Vorliegen einer Behinderung auch die für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, sich gemäß § 7 SGB IX unverändert nach den für den Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richtet. Die Neufassung des Behinderungsbegriffs entspricht dem Verständnis der UN-BRK. Menschen mit Behinderungen haben langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberecht...