Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden, da die beiden Voraussetzungen innewohnenden Risiken unterschiedlich hoch zu bewerten sein können.
2. Der Steuerpflichtige kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht verpflichtet sein, eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen eines gegen ihn geführten Klageverfahrens zu bilden, wenn nach einem von fachkundiger dritter Seite erstellten Gutachten sein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
3. Der Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gebietet, dass eine Personengesellschaft, die gemäß § 4 Abs. 1 UmwStG an einen unzutreffenden Bilanzansatz in einer steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft gemäß § 3 Satz 1 UmwStG gebunden ist, diesen Bilanzierungsfehler beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gewinnneutral korrigieren kann, wenn er sich bislang steuerlich nicht ausgewirkt hat.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 3 Satz 1 und Satz 3, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UmwStG, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft, wurde durch Verschmelzung im Wege der Neugründung durch Übertragung des Vermögens der O‐AG zu Buchwerten gegründet. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der O‐AG zum 31.12.2003 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Der 31.12.2003 bildete zugleich den steuerlichen Übertragungsstichtag. Die Klägerin übernahm die Buchwerte aus der Schlussbilanz der O‐AG. Eine eigene Eröffnungsbilanz erstellte sie nicht, sondern ging zum ...