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Rückbau kann grundsätzlich verlangt werden

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Leitsatz

Nehmen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Instandsetzungsmaßnahme bauliche Veränderungen vor, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung hinausgehen und einen Wohnungseigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, kann dieser Wohnungseigentümer grundsätzlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich die Anbringung eines Vollwärmeschutzes an der Fassade der Wohnanlage. In Ausführung dieses Beschlusses musste ein Geländer über der Terrassenbrüstung eines Wohnungseigentümers angebracht und das ursprüngliche entfernt werden. Der Wohnungseigentümer begehrt nunmehr die Rückgängigmachung dieser Maßnahmen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Der Wohnungseigentümer konnte vorliegend auch grundsätzlich die Beseitigung der vorgenommenen Veränderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen. Einem derartigen Anspruch kann aber, wenn die Kosten eines Rückbaus in keinem angemessenen Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Ein derartiger Anspruch kann also, wenn er wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gegen Treu und Glauben verstößt, an § 242 BGB scheitern. In diesem Fall kann dann schließlich noch ein Anspruch auf Ausgleich des durch die Beeinträchtigung verursachten Wertverlustes des betroffenen Wohnungseigentums in Betracht kommen, an den jedoch strenge Maßstäbe zu stellen sind.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003, 2Z BR 134/02

Fazit:

Auch diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts entspricht der absolut herrschenden Meinung zu diesem Thema.

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BayObLG 2Z BR 134/02
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  Leitsatz (amtlich) Nehmen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer Instandsetzungsmaßnahme (hier: Anbringung eines Vollwärmeschutzes) bauliche Veränderungen vor, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung hinaus gehen und einen Wohnungseigentümer mehr als ...

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