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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 992 BGB ... / C. Straftat.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Rn 3

Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn die Strafbarkeit der Tat gesetzlich normiert war, bevor die Tat begangen worden ist (§ 1 StGB). Die Straftat ist strikt von der Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden. Allerdings ergeben sich nicht nur aus dem StGB mögliche Straftaten iSd § 992. Denn maßgeblich ist – wie der Wortlaut ›durch eine Straftat den Besitz verschafft‹ vorgibt – die Unmittelbarkeit zwischen Begehung einer Straftat und Besitzverschaffung (›durch …‹). Dazu zählen zB im klassischen Sinn Diebstahl (§§ 242–248a StGB) und Raub (§§ 249–252 StGB), aber auch der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248b StGB), die Hehlerei (§§ 259– 260a StGB), die Erpressung (§§ 253 und 255 StGB), die Nötigung zur Herausgabe einer Sache (§ 240 StGB) und ebenso der Betrug (§ 263 StGB) bzw die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), sofern damit die Herausgabe einer Sache bewirkt wird. Umstr ist, ob auch bei Unterschlagung (§ 246 StGB) bzw Untreue (§ 266 StGB) eine Besitz verschaffende Straftat vorliegt oder nicht (so jurisPK/Hans § 992 Rz 6). Da § 992 auf das Sich-Verschaffen abstellt, wird man unabhängig von der Zielrichtung einer Straftat auch die Unterschlagung und Untreue als ausreichend anzusehen haben, um die Voraussetzungen des § 992 bejahen zu können. Denn in beiden Fällen bewirkt letztlich das Handeln des Täters eine Inbesitznahme einer Sache. Unabhängig davon ist bei Straftaten zumeist ohnehin eine Haftung über § 826 gegeben.

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