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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87 BGB – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.

(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.

(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

 

Rn 1

§§ 87–87c regeln die Beendigung der Stiftung in den von der Zu- und Zusammenlegung verschiedenen Fällen abschließend und zwingend (RegE BTDrs 19/28173, 76f). Die Auflösung (zu ihr Muscheler JZ 24, 322) ist ggü einer Satzungsänderung subsidiär (Abs 1 S 2), erfolgt durch den Vorstand (wenn die Satzung kein anderes Organ bestimmt, Abs 1 S 3). Sie setzt endgültige Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung voraus (Abs 1 S 1), was va vorliegt, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass sie durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erlangen wird (RegE BTDrs 19/28173, 77), also bei der wirtschaftlich notleidenden Stiftung (Schauhoff/Mehren/Kirchhain Stiftungsrecht Kap 9 Rz 75).

 

Rn 2

Verbrauchsstiftungen enden nicht schon durch bloßen Ablauf der bestimmten Zeit, für die sie errichtet wurden (§ 80 I 2), sondern müssen durch die Stiftungsorgane oder die zuständige Behörde nach Abs 2 aufgelöst werden, auch für sie gilt aber daneben die Auflösungsmöglichkeit nach Abs 1 (RegE BTDrs 19/28173, 78). Das Genehmigungserfordernis nach Abs 3 schützt die Stiftung, da diese...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Bürgerliches Gesetzbuch / § 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane

  (1) 1Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so ...

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