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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 844 BGB ... / III. Anspruchsfolge.

Dr. Jan Luckey
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Rn 22

Anspruchsfolge ist eine ›angemessene Entschädigung in Geld‹ für ›das seelische Leid‹, was die Frage der Bemessung aufwirft. Der Bezug auf das ›seelische Leid‹ könnte in dem Sinne verstanden werden, dass das konkrete Leid entschädigt werden solle; dies wäre aber mit Blick auf die Gesetzesbegründung, einen gegenüber dem Schockschaden (bei dem es denknotwendig auf die Bemessung des konkret erlittenen Schocks als eigenem Gesundheitsschaden ankommt) eher kontraproduktiv. Gleichwohl ist das Hinterbliebenengeld (wie das Schmerzensgeld, § 253, auch) nach Ansicht des BGH nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu bemessen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Entschädigung Ausgleich für die seelischen Beeinträchtigungen und Genugtuung für die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person bieten solle (BGH NJW 23, 1438 [BGH 20.12.2022 - VI ZR 375/21]). Auch die Belastung sonstiger Familienangehöriger ist bei der Bemessung daher nur relevant, wenn sie das seelische Leid des Hinterbliebenen erhöht (BGH NJW 23, 2878 [BGH 23.05.2023 - VI ZR 161/22]: Tochter betreut nach Tod des Vaters den autistischen Bruder, der auf den Vater stark bezogen war und nun Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die sie täglich an den Verlust erinnern). So richtig eine ›Einzelfallbetrachtung‹ ist, so schwierig ist doch ohnehin die ›angemessene‹ Kompensation eines nicht wiederbringlichen Verlustes durch Geld, wobei hinzutritt, dass jede(r) anders trauert und der ›klassische‹ Blick auf (dokumentierte) seelische Beeinträchtigungen denjenigen privilegieren wird, der ›öffentlichkeitswirksam‹ und vielleicht therapeutisch begleitet trauert, wohingegen auch derjenige, der den Schmerz ›in sich hineinfrisst‹, sich ›verkriecht‹ oder auch ›in Arbeit flüchtet‹, einen Ve...

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