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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 818 BGB ... / a) Nutzungen – § 818 I Hs 1.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 5

Der eigentliche Anwendungsbereich des § 818 I besteht in der dort niedergelegten Regelung, dass die bereits den einzelnen Kondiktionstatbeständen immanente Pflicht zur Herausgabe des Erlangten sich auch auf Nutzungen und Surrogate erstreckt (BGH NJW 07, 3127, 3129 mwN). Nutzungen idS sind diejenigen nach §§ 99, 100, also Sach- und Rechtsfrüchte sowie vermögenswerte Gebrauchsvorteile der erlangten Sache oder des erlangten Rechts (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 8; vgl auch BGH NJW 98, 2529 [BGH 12.05.1998 - XI ZR 79/97]). Mieteinnahmen des Darlehensnehmers sind jedenfalls dann keine ioS aus der Darlehensvaluta gezogenen, nach § 818 I herausgabepflichtigen Nutzungen, wenn die Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer, sondern (aufgrund unwirksamer Anweisung) an Dritte ausgezahlt wurde (BGH NJW 07, 3127, 3129 [BGH 27.02.2007 - XI ZR 56/06] – Herausgabepflicht der Zuwendungsempfänger). Demgegenüber lassen sich nach zutreffender Auffassung auch aus der Nutzung des Besitzes kondizierbare Gebrauchsvorteile ziehen (iE hierzu MüKo/Schwab § 818 Rz 21). Die Rspr folgt dieser Ansicht nicht; der durch den Besitz vermittelte Gebrauchsvorteil verkörpere keinen selbstständigen Wert (BGH NJW 14, 1095 m Anm Fervers). Herauszugeben sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen (BGHZ 102, 41; BGH ZIP 87, 1457; Staud/Lorenz § 818 Rz 11), soweit sich nicht bei verschärfter Haftung des verklagten oder bösgläubigen Bereicherungsschuldners (§§ 818 IV, 819) aus den (nur) dann heranzuziehenden allg Vorschriften etwas anderes ergibt (bspw § 987 II). Ob auch der Bereicherungsgläubiger die herausgabepflichtigen Nutzungen gezogen hätte, ist ohne Belang (Hburg NJW-RR 99, 1204 – Urheberrecht; vgl auch BGHZ 35, 360). IÜ kann eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass eine Bank Nutzungen aus dem ihm zugefl...

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