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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 776 BGB ... / I. Sicherheits- und Vorzugsrechte, Recht gg einen Mitbürgen (§ 776 S 1).

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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1. Erfasste Rechte.

 

Rn 5

Die Regelung in § 776 1 erfasst neben den dort genannten Sicherheiten: (1.) die Aufgabe aller akzessorischen Sicherungs- und Vorzugsrechte, die nach §§ 774, 412, 401 mit der Hauptforderung auf den Bürgen übergehen: s § 774 Rn 14, sowie (2.) die Aufgabe aller selbstständigen Sicherungsrechte (zB Sicherungsgrundschulden, Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalte), deren Übertragung der Bürge nach §§ 412, 401 verlangen kann (s § 774 Rn 14).

 

Rn 6

In entspr Anwendung von § 776 wird der Bürge auch insoweit frei, als der Verwertungserlös von Sicherungsgut, den der Gläubiger aufgrund einer insolvenzrechtlichen Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter nach § 168 III InsO erzielt, insolvenzrechtlich nicht auf die Hauptforderung angerechnet wird (BGH NJW 06, 228, 230). Die Vereinbarung schneidet dem Bürgen die Möglichkeit der eigenen Befriedigung aus dem Sicherungsgut nach §§ 774, 412, 401 ab. Durch ein solch nachträgliches Rechtsgeschäft kann das Haftungsrisiko des Bürgen nicht zu seinem Nachteil verändert werden (BGH aaO 229; krit Foerste NZI 06, 275).

2. Nicht erfasste Rechte.

 

Rn 7

Nicht unter § 776 1 fallen zB: (1.) das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 (Staud/Stürner § 776 Rz 8), (2.) die Garantie (BeckOKBGB/Rohe § 776 Rz 5); (3.) der Anspruch des Bauunternehmers auf Bestellung einer Sicherungshypothek aus § 650e bzw die Rechte aus § 650 f (Breslau Recht 1902 Nr 2673; Staud/Stürner § 776 Rz 8); (4.) die Entlassung eines Gesamtschuldners aus seiner Verbindlichkeit (RG JW 37, 1410; KG OLGE 25, 20, 22); (5.) die Aufgabe von Rechten aus einem erfüllungshalber gegebenen Wechsel (Breslau Recht 1902 Nr 2673); (6.) die Beendigung der Vollkaskoversicherung durch den Gläubiger einer verbürgten Leasingforderung (Köln WM 95, 1965 [OLG Köln 07.02.1995 - 22 U 246/94]); (7.) die Unterlassung der Aufrechnung des Gläubi...

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