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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 765 BGB ... / III. Hauptschuldner und Bürge.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Rn 7

Das Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge bietet das Motiv für die Bürgschaft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 20.1). Es ist oft ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (ggf als Avalkreditvertrag, vgl Vor § 765 Rn 31) zu qualifizieren (s § 775 I; RGZ 59, 10, 11f). Daraus erwächst dem Bürgen ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683 (s § 774 Rn 16 ff), der neben den Anspruch aus übergangenem Recht nach § 774 I 1 tritt (arg Mot II 675 f; RGZ 59, 207, 209; MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 7). Möglich ist auch eine GoA zwischen Hauptschuldner und Bürge (Staud/Stürner § 765 Rz 117). Der Bürge ist kraft seines Rechtsverhältnisses zum Schuldner verpflichtet, die Interessen des Hauptschuldners zu wahren und zu schützen (BGHZ 143, 381, 387). So darf eine Bank nicht ohne Abstimmung und ggf Belehrung anstelle der beauftragten einfachen Bürgschaft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern (Rn 75) abgeben. Vor Zahlung an den Gläubiger muss der Bürge ggf aufgrund der Umstände des Einzelfalls Rücksprache beim Hauptschuldner wegen des Bestehens von etwaigen Gegenrechten halten (Anhörungspflicht, BGH NJW 86, 310, 313 [BGH 19.09.1985 - IX ZR 16/85], s zB Kobl NJW-RR 14, 1062 [OLG Koblenz 05.05.2014 - 3 U 1543/13]; zur Rechtsfolge s § 774 Rn 24).

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