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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675u BG ... / A. Überblick.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 1

Das Unterkapitel regelt zunächst die Haftung bei nicht autorisierten oder mangelhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen in der Vertragsbeziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister. Ferner finden sich in dem Unterkapitel Regeln zur Verteilung der Beweislast (§§ 675w, 676). Die Beweislast für die rechtlich einwandfreie Ausführung liegt grds beim Zahlungsdienstleister. § 675u enthält Regeln für eine Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. In solchen Fällen besteht kein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters und der bereits belastete Betrag ist unverzüglich zu erstatten. § 675v regelt die Haftung des Zahlers bei der missbräuchlichen Nutzung von Zahlungsinstrumenten. Die missbräuchliche Nutzung führt zu einer verschuldensunabhängigen Beteiligung des Zahlers am Schaden des Zahlungsdienstleisters in Höhe von bis zu 50 EUR. Allerdings kann sich der Zahler durch den Einwand entlasten, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken. Grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen führen grds zur Haftung für den gesamten Schaden, der vor der Verlust- oder Missbrauchsanzeige eintritt. Ist die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig, enthält § 675w Mindestanforderungen für die Darlegungs- und Beweislast.

 

Rn 2

Mit der Haftung des Zahlungsdienstleisters bei autorisierten Zahlungsvorgängen beschäftigt sich § 675x. In bestimmten Fällen kann auch insoweit der Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen sein bzw auch ein Erstattungsanspruch des Zahlers bestehen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters bei mangelhaft ausgeführten Z...

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