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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675b BGB – Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 675b verkürzt den bisherigen § 676 auf dessen Satz 3 und dient zur Umsetzung des Art 5 der Zahlungssicherungsrichtlinie (98/26/EG, ABl Nr L 166 45) in das deutsche Recht. Die Norm nimmt aus dem Bereich der Bankgeschäfte den Sonderfall des Auftrags, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, heraus und regelt insoweit lediglich Besonderheiten zum Widerruf. Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Auftrags kann insoweit aufgrund der speziellen Regeln der Lieferungs- und Abrechnungssysteme von den Regeln zur Unwiderruflichkeit bei Zahlungsaufträgen abweichen (§ 675p).

B. Regelungszusammenhang.

 

Rn 2

Zweck der Regelung ist der Schutz vor Gefahren im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften iRv Lieferungs- und Abrechnungssystemen. Wertpapiere, wie Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen, werden von den Kreditinstituten für die Anleger verwahrt. Zwischen Anleger und Kreditinstitut wird zu diesem Zweck regelmäßig ein Vertrag nach dem Depotgesetz abgeschlossen. Die Wertpapiere werden von dem Kreditinstitut aber grds nicht selbst verwahrt, sondern in Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank (§ 5 DepotG) gegeben (Clearstream Banking AG oder Europäische Zentralbank). Das Eigentum an den einzelnen Wertpapieren geht dabei unter, an dessen Stelle entsteht ein entspr Miteigentum am Sammelbestand (§ 6 DepotG). Der Anleger hat einen Auslieferungsanspruch auf Wertpapiere aus dem Samme...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 675b Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
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