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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650a BG ... / B. § 650a Abs 1.

Stefan Leupertz
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I. Bauwerk.

 

Rn 3

Für die Auslegung des Begriffs ›Bauwerk‹ verweist die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich auf die zu § 634a I Nr 2 und § 638 aF ergangen Rspr (BTDrs 18/8486, S 53). Danach ist unter einem Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (vgl BGH NZBau 13, 161; NJW 16, 2645). Es reicht eine enge und auf längere Zeit angelegte Verbindung mit dem Grund und Boden aus (BGH, BauR 74, 57; NJW 92, 1445), ohne dass die Sache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 93) im sachenrechtlichen Sinne werden muss (BGH NJW 92, 1445 [BGH 30.01.1992 - VII ZR 86/90]; NJW-RR 03, 1320 [BGH 20.05.2003 - X ZR 57/02]).

 

Rn 4

Nicht nur Gebäude sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen können Bauwerke in diesem Sinne sein (BGH NJW-RR 03, 1320 [BGH 20.05.2003 - X ZR 57/02]; NJW 99, 2434 [BGH 03.12.1998 - VII ZR 109/97]). Dazu können Technische Anlagen gehören, wenn sie von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist (BGH, NJW-RR 02, 664 [BGH 23.01.2002 - X ZR 184/99] – Pelletieranlage; Urt v 7.12.17 – VII ZR 101/14 – Kartoffelchip-Produktionsanlage).

II. Außenanlage.

 

Rn 5

Es muss sich um Leistungen am oder mit einem Grundstück handeln, damit man von einer Außenanlage sprechen kann. Sie unterscheiden sich von solchen bei einem Bauwerk dadurch, dass keine neue Sache auf dem Grundstück entsteht. Allerdings sind nicht alle Arbeiten an einem Grundstück zugleich Arbeiten an einer Außenanlage. Erforderlich ist nach der in der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrs 18/8486 S 66f) ausdrücklich in Bezug genommenen Rspr des BGH zu § 648a BGB aF, dass ›gestalterische‹ Arbeit...

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