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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 611 BGB ... / aa) Unterlassung von Wettbewerb und Nebentätigkeiten.

Dr. Frank Merten
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Rn 84

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses muss der ArbN Wettbewerb unterlassen (vgl § 110 GewO; BAG NZA 13, 748), ferner Nebentätigkeiten, soweit das Arbeitsverhältnis dadurch beeinträchtigt wird (BGH NZA 20, 952). Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann weiterhin vertraglich unter Genehmigungspflicht gestellt werden (BAG NZA 20, 952 [BAG 19.12.2019 - 6 AZR 23/19]). Der ArbN darf während des Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag bei einem Konkurrenzarbeitgeber unterzeichnen oder den Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens durch formale oder organisatorische Maßnahmen vorbereiten (BAG DB 72, 1831 [BAG 12.05.1972 - 3 AZR 401/71]), nicht aber die Arbeit bei seinem neuen ArbG aufnehmen oder bei Kunden des ArbG zur Möglichkeit späterer Geschäftsbeziehungen ›vorfühlen‹ (BAG DB 70, 1645f [BAG 24.04.1970 - 3 AZR 324/69]) oder diese gar abwerben (BAG NZA 13, 748 [BAG 16.01.2013 - 10 AZR 560/11]; iE Bauer/Diller Wettbewerbsverbote S. 13 ff). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf der schriftlichen Vereinbarung (§ 74 I HGB) und ist ohne Karenzentschädigung, § 74 II HGB, nichtig (BAG NZA 17, 845), Fremdnützige Abwerbeverbote können grds auch ohne Entschädigung wirksam vereinbart werden; eigennützige Abwerbeverbote sind gem § 75f HGB unverbindlich (BGH 30.4.14 – I ZR 245/12, NZA 15, 111; iE Commandeur RdA 22, 341).

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