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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 569 BGB ... / II. Inhalt.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 27

Da es um keine ›Erläuterung‹, sondern um eine bloße ›Angabe‹ geht, dürfen ›keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anforderungen‹ gestellt werden (BGH NJW 10, 3015 Rz 26; grundlegend 04, 850, 851; s.a. BayVerfGH NZM 13, 267, 268). Etwa zu einer Belehrung über die gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kündigende nicht verpflichtet. Der Kündigende muss auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags iSv § 543 I 2 nicht näher erläutern (BGH NJW 09, 2297 Rz 7). Ist der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen, muss auch darauf nicht eingegangen werden (str). Für eine Angabe notwendig, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dem Kündigungsempfänger mitzuteilen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten die fristlose Kündigung gestützt ist (BGH NJW 10, 3015 Rz 26). Die Angabe muss dabei so sein, dass der behauptete Kündigungsgrund von anderen Gründen abgegrenzt ist (BGH NJW 10, 3015 Rz 36; LG Berlin ZMR 11, 550). Häufig reicht für diese Anforderung ein ›Schlagwort‹. Die Bezugnahme auf ein früheres, dem Anderen zugegangenes Schreiben genügt (BVerfG NJW 92, 1877, 1878 [BVerfG 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91]; BGH NJW 11, 1065 [BGH 02.02.2011 - VIII ZR 74/10] Rz 14).

 

Rn 28

Überblick:

  • Bei § 543 I 1 ist anzugeben, welcher Grund ›wichtig‹ sein soll. Geht es zB um die wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete (dazu BGH NJW 06, 1585 [BGH 11.01.2006 - VIII ZR 364/04]), ist anzugeben, welche Mieten der Vermieter als verspätet ansieht. Behauptet der Kündigende, dass die den Mietvertrag tragende ›Vertrauensgrundlage‹ zerrüttet ist, ist anzugeben, auf welches Verhalten der Kündigende dies stützt.
  • Wenn einer der in § 569 IIa oder § 543 II 1 Nr 1–3 aufgeführten Tatbestände vorliegt, reicht deren bloße Angabe (BGH NJW 09, 2297 [BGH 29.04.2009 - VIII ZR 142/08] Rz 7). Zur Wir...

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