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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 542 BGB ... / III. Kündigungsarten.

Dr. Olaf Riecke
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1. Teilkündigung.

 

Rn 16

Eine Teilkündigung in gegenständlicher oder personeller Hinsicht ist im Mietrecht grds unwirksam. Ausnahme: Vermieterkündigung von nicht zum Wohnen bestimmten Nebenräumen oder Grundstücksteilen, § 573b. Bei Stellplätzen wird bei separater Vertragsurkunde vermutet, dass keine rechtliche Einheit mit dem Wohnraummietvertrag besteht (BGH ZMR 22, 949 = WuM 22, 212).

 

Rn 17

Selbst wenn nur ein Mieter von mehreren durch sein Fehlverhalten Anlass zur fristlosen Kündigung gibt, muss beiden Mietern ggü die Kündigung ausgesprochen werden, auch wenn man den Vermieter für verpflichtet ansieht, dass Mietverhältnis mit dem nicht störenden Mieter allein fortzusetzen (vgl AG Hambg ZMR 03, 581). Entspr gilt auch dann, wenn auf Vermieterseite durch die Bildung von Wohnungseigentum mehrere Sondereigentümer in die Stellung des Vermieters eingerückt sind. In diesem Fall muss von sämtlichen Vermietern durch eine einheitliche Kündigung das Mietverhältnis beendigt werden. Einzelne Kündigungserklärungen jedes Sondereigentümers wären unzulässige Teilkündigungen (vgl LG Hamburg WuM 97, 47). Zur Zustimmungsverpflichtung des Mitmieters zur Kündigung vgl BGH ZMR 05, 522.

2. Ordentliche Kündigung.

 

Rn 18

Es wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch bestimmte Zeitmietverträge jedenfalls vom Mieter ordentlich kündbar seien (Häublein ZMR 04, 1 ff). Die Wirkung der ordentlichen Kündigung hängt vom Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ab, sowie im Wohnraummietrecht von den zusätzlichen Voraussetzungen wie sie in den §§ 573 ff normiert sind. Ist ein Geschäftsraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, besteht das Recht zur fristgebundenen Kündigung, § 542 I, Lehmann-Richter AnwZert MietR 11/22 Anm 1.

 

Rn 19

Der BGH (ZMR 04, 802) hat den Ausschluss (Börstinghaus MietRB 20, 55) der ordentlichen Kün...

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