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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 480 BGB ... / B. Abgrenzung und besondere Formen.

Eric Wagner
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Rn 2

(1) Ein Ringtausch setzt vertragliche Beziehungen zwischen mindestens drei Parteien voraus und hat den Zweck, Sachwerte über mehrere Parteien hinweg neu zu allozieren, zB indem eine Vertragspartei einen Gegenstand nur deshalb veräußert, weil sie von einem Dritten die sie eigentlich interessierende Sachleistung erhält (vgl BGHZ 49, 7, 9 ff; Heermann JZ 99, 183 ff). Die Tauschregeln gelten.

 

Rn 3

(2) Tauschringe oder Bartergeschäfte bewirken den Austausch der Sachleistungen über vom Barterer geführte Verrechnungskonten; wegen der letztendlichen Abwicklung über Geldzahlungen als Gegenleistungen für die Sachleistungen sind sie kaufähnliche Verträge (vgl BGH NJW 99, 635 ff; Heermann aaO).

 

Rn 4

(3) Die Inzahlungnahme va von Gebrauchtwagen bildet mit dem Kaufvertrag eine rechtliche Einheit (BGHZ 46, 338, 340 f; 175, 286 Rz 12 ff; dazu Gsell NJW 08, 2002 ff), und zwar auch bei einem Leasing-Erwerb (BGH NJW 03, 505, 506) oder bei Übernahme der Finanzierung für den Gebrauchtwagen durch den Verkäufer (BGHZ 175, 286 Rz 13 ff). Diese Konstruktion berücksichtigt den meistens gegebenen Willen der Vertragsparteien, dass es dem Verkäufer primär um die Geldleistung des Käufers geht und der Käufer frei darin ist, ob er wirklich Inzahlungnahme wählt, zB nicht bei zwischenzeitlicher Zerstörung des Gebrauchtwagens. Die Alternative eines einheitlich gemischten Kauf- und Tauschvertrags kommt nur in Betracht, wenn dem Verkäufer auch die Sachleistung wichtig ist und der Käufer sich insoweit binden will (BGHZ 49, 338, 341; Bsp: Rücknahme verkaufter und Lieferung anderer Sache in Anrechnung auf gezahlten Kaufpreis AG Eilenburg v 19.11.15 –11 C 790/14, juris Rz 23); aA gilt generell: Oldbg NJW-RR 95, 689; LG Wuppertal NJW-RR 97, 1416f [LG Wuppertal 28.06.1996 - 10 S 127/96]).

 

Rn 5

(4) Nimmt der Ve...

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