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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 346 BGB ... / IV. Ausschluss des Wertersatzes, III 1.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 14

Auch für den Ausschluss des Wertersatzes gibt es drei Fallgruppen. (1.) Der zum Rücktritt berechtigende Mangel hat sich erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt, Nr 1 (vgl § 467 1 Hs 2 aF). Denn wenn sich der Mangel schon vorher gezeigt hätte, wäre der Empfänger wahrscheinlich schon vor der Verarbeitung zurückgetreten und hätte dann seine Pflicht durch die einfache Rückgabe des mangelhaften Gegenstandes erfüllen können. Soweit er durch die verarbeitete oder umgestaltete Sache bereichert ist, haftet er aber nach III 2 mit § 818.

 

Rn 15

(2.) Der Gläubiger hat die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm gleichfalls eingetreten, Nr 2. ›Zu vertreten‹ hat der Gläubiger nicht nur ein technisches Verschulden. Vielmehr genügt analog § 326 II, dass der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder sich im Gläubigerverzug befindet (MüKo/Gaier Rz 116; Erman/Metzger Rz 22). Insb fällt hierunter, dass Verschlechterung oder Untergang auf einem den Empfänger zum Rücktritt berechtigenden Mangel beruhen (s Köln NJW-RR 18, 436 [OLG Köln 23.08.2017 - 16 U 68/17] für Pferdekauf).

 

Rn 16

Dass der Schaden beim Gläubiger gleichfalls eingetreten wäre (zB das Rennpferd wäre auch bei ihm gestorben; das Haus wäre jedenfalls durch den Blitz getroffen worden), berücksichtigt eine überholende Kausalität: Der Gläubiger hätte die Sache auch ohne die Leistung an den Schuldner verloren.

 

Rn 17

(3.) Den krit Fall enthält die Nr 3: Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, wenn beim gesetzlichen Rücktrittsrecht Verschlechterung oder Untergang beim Berechtigten trotz Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt (doch vgl § 277) eingetreten sind. Hier springt also mit dem Rücktritt die Sachgefahr auf den Rücktrittsgegner zurück, obwohl diese aus der Sp...

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